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Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1 Allgemeines

1.1 Nachstehende Geschäftsbedingungen gelten nur für den Verkehr mit Kaufleuten, Unternehmen / juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichen Sondervermögen. Sie finden Anwendung auf alle unsere Verkäufe, auch aus zukünftigen Geschäftsabschlüssen. Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen. Spätestens mit Bezahlung der Rechnung oder Entgegennahme unserer Waren gelten diese Geschäftsbedingungen als angenommen. Abweichende Vereinbarungen werden erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung wirksam; dies gilt insbesondere für mündliche oder telefonische Vereinbarungen sowie Nebenabreden und Zusagen mit bzw. von Beauftragten, Reisenden, Angestellten oder sonstigen Vermittlern und Brokern.

 

1.2 Die Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Käufer wegen der Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrage vollständig schriftlich niedergelegt.

 

1.3. Die allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich.

 

2 Angebote und Bestellungen

2.1. Unsere Angebote sind bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit freibleibend. Der Auftrag ist für uns nur verbindlich, soweit wir ihn bestätigen oder durch Lieferung oder Rechnungsstellung erfüllen. Mündliche Nebenabreden müssen schriftlich bestätigt werden, um rechtsverbindlich zu sein.

 

2.2 Im Falle laufender Geschäftsbeziehungen gelten unsere Bedingungen auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Käufer. Eines besonderen Hinweises darauf oder eine Inbezugnahme dieser allgemeinen Bedingungen bedarf es dann nicht mehr. Das gilt auch bei mündlich oder telefonisch erteilten Folgeaufträgen.

2.3 Das Brutto-Gesamtgewicht, welches auf unserer Rechnung, Lieferscheinen und derartigen Schriftstücken stehen kann, enthält auch das Verpackungsgewicht und kann dementsprechend vom tatsächlichen Warengewicht abweichen.

 

3 Preise

3.1. Die Preise verstehen sich grundsätzlich ab unserem Lager zuzüglich der Kosten für Verpackung, Fracht und ggf. Versicherung, wenn diese nicht in den Versandkosten inbegriffen sind. Allen Preisen ist die am Liefertage gültige gesetzliche Mehrwertsteuer hinzuzurechnen. Bei Lieferung ins Ausland gehen eventuelle Zölle zu Lasten des Käufers. Die von uns angegebenen Preise gelten nur für den einzelnen Auftrag; Nachbestellungen gelten als neue Aufträge.

3.2 Sollten bis zur Ausführung des Auftrages Lohn-, Material- oder sonstige Kostenerhöhungen eintreten, die sich preisändernd auf das verkaufte Material, den Transport, die Lieferung oder Leistung auswirken, sind wir berechtigt, den Preis entsprechend anzupassen.

3.3 Skonti (soweit möglich) und sonstige Abzüge bedürfen besonderer schriftlicher Vereinbarung. Maßgeblich sind die in einer etwaigen Auftragsbestätigung angegebenen Preise.

4 Versand und Gefahrtragung

 

4.1 Der Versand erfolgt ab unserem Lager in Minden / Bad Oeynhausen oder ab Werk des Herstellers auf Rechnung und Gefahr des Käufers, wenn nicht anders schriftlich z.B. auf der Rechnung von uns bestätigt wurde, auch im Falle einer etwaigen Rücksendung, die nicht auf eine berechtigte Reklamation zurückzuführen ist. Im Falle der Rücksendung hat der Käufer die gleiche Versendungsform zu wählen, wie diese bei der Zusendung gewählt worden war. Der Käufer hat in diesem Falle für eine ausreichende Versicherung zu sorgen. Wir behalten uns die Art des Versandweges und die Versandart vor. Durch besondere Versandwünsche des Bestellers verursachte Mehrkosten gehen zu seinen Lasten.

 

4.2 Die Lieferung erfolgt in handelsüblicher Verpackung, die nicht zurückgenommen wird. Wir wählen das uns geeignet erscheinende Transportmittel mit der Sorgfalt aus, die wir in eigenen Angelegenheiten akzeptieren. Ein Eilversand erfolgt nur auf ausdrückliches schriftliches Verlangen des Käufers.

4.3 Wir versichern nach Gegebenheit, sofern keine gegenteilige Anweisung des Käufers vorliegt, unsere Lieferungen gegen einen Aufschlag, welcher dem Käufer in Rechnung gestellt wird. Anspruch auf Versicherungsleistungen des Käufers besteht nur dann, wenn ein Schaden dem zuständigen Postamt, oder dem Frachtführer, z.B. der Deutschen Bahn AG oder einem beauftragten Transportunternehmen / Spedition, unverzüglich gemeldet wird.

 

4.4. Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der Ware geht mit deren Absendung oder im Falle der Abholung durch den Käufer mit deren Bereitstellung auf diesen über. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung ab Lager (separate Adresse) vereinbart.

4.5 Der Verkäufer kann nicht garantieren, dass die bestellte Ware im Zeitpunkt des Eingangs der Bestellung vorrätig ist. Sofern die bestellte Ware nicht vorrätig ist, wird diese nicht nachträglich geliefert. Sofern der Kunde eine nachträgliche Lieferung wünscht, hat er die Ware nochmals separat zu bestellen.

 

5 Ausführung der Lieferung

 

5.1. Wir sind um schnellste Lieferung bemüht. Die Vorbereitung für die Lieferung beginnt mit dem Zahlungseingang beim Verkäufer. Lieferfristen werden grundsätzlich eingehalten, es sei denn, die vertragsgemäße rechtzeitige Lieferung wird uns wegen unvorhersehbarer unverschuldeter Hindernisse unzumutbar. Das gilt insbesondere für Fälle höherer Gewalt. Als höhere Gewalt gelten solche Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt einer ordentlichen Betriebsführung nicht verhindert werden können. Höhere Gewalt jeder Art, unvorhersehbare Betriebs-, Verkehrs- oder Versandstörungen, Feuerschäden, Überschwemmungen, unvorhersehbarer Arbeitskräfte-, Energie-, Rohstoff- oder Hilfsstoffmengen, Streiks, Aussperrungen, behördliche Verfügungen oder andere von uns nicht zu vertretende Hindernisse, die die Herstellung, den Versand, die Abnahme oder den Verbrauch verringern, verzögern, verhindern oder unzumutbar werden lassen, befreien für Dauer und Umfang der Störung von der Verpflichtung zur Lieferung oder Abnahme. Wird infolge der Störung die Lieferung und/oder Abnahme und mehr als sechs Wochen überschritten, so sind beide Parteien zum Rücktritt berechtigt. Bei teilweisem oder vollständigem Wegfall unserer Bezugsquellen sind wir nicht verpflichtet, uns bei fremden Vorlieferanten einzudecken.

5.2 Wir sind berechtigt, auf allen von uns gelieferten Artikeln einen branchenüblichen Hinweis auf unsere Firma anzubringen, sei es in Form von Schildern oder Aufklebern, sei es durch Gravierung, Ätzung, Aufdruck oder dergleichen.

5.3 5.12   Bei Waren, die per Spedition geliefert werden, erfolgt die Lieferung/Entladung grundsätzlich nur an einer Stelle frei Bordsteinkante bzw. bis zu der Stelle wo ungehindert entladen werden kann, sofern nichts anderes vereinbart ist.

6 Zahlungsbedingungen 

6.1 Die Zahlung hat frei Zahlstelle Minden/Bad Oeynhausen zu erfolgen. Es haben nur die auf unseren Rechnungen ausgedruckten Zahlungsfristen und Zahlungsbedingungen, z.B. Vorkasse, Gültigkeit. Unberechtigte Skonto-Abzüge können von uns nachgefordert werden. Schecks und Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung und zahlungshalber angenommen. Diskontspesen und sonstige Wechselkosten werden dem Käufer berechnet. Lastschriften gelten erst mit Wertstellung als Zahlung. Solange noch ältere Posten offen sind, sind Skontoabzüge nicht zulässig. Mängelrügen berechtigten den Käufer nicht zur Abrechnung oder Zurückbehaltung.

6.2 Die Überschreitung vereinbarter Zahlungsziele berechtigt uns zur Berechnung von Verzugszinsen ab Fälligkeitstag in Höhe von 12 %. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist sind wir auch berechtigt, über die gesetzlichen und vertraglichen Verzugszinsen hinaus (§§ 247, 288 Abs.2 Satz 1 BGB) Schadensersatz zu fordern, sofern wir höhere Zinsen aus Bankkrediten bedienen müssen. Sonstige Schadensersatzansprüche sind nicht ausgeschlossen.

6.3 Bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei Vorliegen einer ungünstigen Auskunft über die Vermögenslage des Käufers seitens eines Kreditinstitutes, einer Kreditauskunft oder aufgrund eigener Erfahrung sind wir berechtigt, die Vorauszahlung oder bankübliche Sicherheiten für alle etwa ausstehenden Lieferungen zu verlangen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen. Bei Zahlungseinstellung oder Überschuldung des Käufers entfällt die Setzung einer Nachfrist.

6.4 In den Fällen der Ziffer 6.3 sind wir berechtigt, auch ohne Ausführung des Rücktrittes und ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Käufers die einstweilige Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden Waren zu verlangen.

6.5 Wenn keine anderen schriftlichen Angaben auf der Rechnung gemacht werden, wird ausschließlich die Zahlung der Vorkasse im vollen Umfang des Gesamtrechnungsbetrages akzeptiert.

7 Auswahlsendungen

 

7.1 Werden von uns Auswahlsendungen übersandt, dann gilt die gesamte zusandte Ware als käuflich (fest) vom Empfänger übernommen, wenn wir nicht binnen der beigefügten Auswahlnote angegebenen Frist, die mindestens 3 Wochen betragen muss, die Ware zurückerhalten. Der Empfänger von Auswahlen ist verpflichtet, unverzüglich nach Erhalt die Auswahl daraufhin zu überprüfen, ob sie vollständig ist und die Auswahlstücke frei von äußeren Mängeln sind. Reklamationen sind unserer Geschäftsleitung binnen fünf Tagen nach Erhalt schriftlich oder telefonisch anzuzeigen. Erreicht uns eine solche Anzeige nicht, so haftet der Empfänger der Auswahl für evtl. Fehlmengen und für alle Aufwendungen, die uns daraus erwachsen, dass wir mangelhafte Stücke wieder verkaufsfähig machen müssen. Können mangelhafte zurückgegebene Auswahlstücke nicht mehr verkaufsfähig gemacht werden, weil die entsprechenden Aufwendungen den Wert des Stückes übersteigen, sind wir berechtigt, den Empfänger der Auswahl auf Schadenersatz einschließlich des uns entgangenen Gewinns in Anspruch zu nehmen.

 

Der Empfänger ist verpflichtet für den vollen Versicherungsschutz dieser Waren zu sorgen. Er tritt hiermit im voraus an uns seine Ansprüche gegen die Versicherung unwiderruflich ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an.

 

8 Eigentumsvorbehalt

 

8.1 Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung die zwischen dem Käufer und der Firma GOLDEA UG (haftungsbeschränkt) besteht, bleiben die gelieferten Waren unser Eigentum. Der Käufer ist bis dahin nicht berechtigt, die Waren an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Die Ware darf nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang veräußert oder verarbeitet werden.

8.2 Wird die Ware weiterveräußert, so steht uns die daraus erwachsende Kaufpreisforderung bis zur Höhe der Gesamtforderung vom Zeitpunkt ihrer Entstehung zu. Der Käufer tritt schon mit dem Vertragsabschluß diese zukünftigen Forderungen an uns ab. Nimmt der Käufer die Forderung aus einer Weiterveräußerung unserer Waren in ein mit seinem Kunden bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so ist die Kontokorrentforderung in voller Höhe abgetreten. Nach erfolgter Saldierung tritt an ihre Stelle der anerkannte Saldo der bis zur Höhe des Betrages als abgerechnet gilt, den die ursprüngliche Kontokorrentforderung ausmachte. Bei laufender Rechnung gelten der Eigentumsvorbehalt und die Sicherungsabtretung als Sicherheit für unsere Saldenforderung. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren veräußert, so werden die so entstehenden Forderungen an uns abgetreten, wie die von uns gelieferten Waren Gegenstücke der Veräußerung an Dritten ist.

8.3 Tabakwaren,  Shishatabak, Feinschnutttabak und Wasserpfeifentabak dürfen nicht weiterverarbeitet werden. Eine Verarbeitung des Wasserpfeifentabaks ist ohne einer entsprechenden Lizenzierung ist rechtswidrig und strafbar - mehr dazu im TabStG. Sollten die von uns gelieferten Waren vom Käufer oder dem Endverbraucher unerlaubt verarbeitet werden, tragen wir dafür keine Verantwortung.

 

8.3.1 Wird die Verarbeitung für uns vorgenommen, so dass nicht der Käufer das Eigentum gemäß § 950 BGB erwirbt, sondern wir. Bei Verarbeitung der von uns gelieferten Waren mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Käufer steht uns das Eigentum an der neuen Sache soweit zu, wie es sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zuzüglich des gesamten aus der Verarbeitung resultierenden Wertzuwachses einerseits zum Anschaffungspreis der anderen, uns nicht gehörenden verarbeiteten Waren andererseits ergibt. Auf eine Weiterveräußerung einer solchen verarbeiteten Ware, zu der der Käufer im gewöhnlichen Geschäftsgang ermächtigt ist, finden Bedingungen der Ziffer 8.2 entsprechende Anwendung.

8.4 Die Bestimmungen der Ziffer 8.3 finden im Falle der Verbindung und/oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen entsprechende Anwendung.

 

8.5 Der Käufer ist verpflichtet, uns auf Verlangen die Schuldner aller aus der Veräußerung der vorgenannten Vorbehaltswaren entstehenden Forderungen zu benennen und uns die Höhe der einzelnen Forderungen und ihre Fälligkeit mitzuteilen. Soweit wir dies im Einzelfall wünschen, hat der Käufer uns zu diesem Zweck jederzeit Einsicht in seine Bücher und Geschäftsunterlagen zu gewähren. Der Käufer ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung selbst einzuziehen, wobei wir uns den jederzeitigen Widerruf dieses Rechts vorbehalten. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 25 Prozent übersteigt.

8.6 Der Käufer besitzt die Vorbehaltsware bis zu ihrer restlosen Bezahlung nur als Verwahrer für uns. Sämtliche unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im Sinne der Ziffer 8. bis 8.5 sind vom Käufer ausreichend gegen Diebstahl, Beraubung, Wasser- und Sturmschäden jeder Art sowie gegen Feuer zu versichern. Der Käufer tritt alle sich hieraus ergebenden Versicherungsansprüche hinsichtlich der Vorbehaltsware schon jetzt hierdurch an uns ab, wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Soweit der Käufer gelegentlich oder ständig Warenauswahl zur Ansicht bezieht, sind diese in den Versicherungsschutz mit einzubeziehen (siehe auch Ziffer 7.1 bis 7.3). Alle unsere Waren sind soweit wie möglich durch gesonderte Lagerung oder in geeigneter Weise zu kennzeichnen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.

 

8.7 Verlangen wir aufgrund unseres Eigentumsrechtes bzw. unseres Miteigentumsrechtes die Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 8.1 bis 8.5 zurück, so ist der Käufer nach unserer Wahl zur Bereitstellung oder sofortigen spesen- und frachtfreien Rückgabe per Wertsendung verpflichtet. Die Geltendmachung von Eigentumsvorbehaltsrechten gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

 

9 Mängelhaftung

9.1 Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach
§ 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Das Recht zur Prüfung der Beanstandung behalten wir uns vor. Der Käufer hat die gelieferte Ware unverzüglich auf Mängel bezüglich ihrer  Beschaffenheit zu untersuchen und feststellbare Mängel zu rügen, anderenfalls gilt die Ware hinsichtlich ihrer Beschaffenheit und ihres Zustandes als mängelfrei abgenommen.

 

9.1.1 Der Wasserpfeifentabak wird beim Hersteller automatisiert in luftdichten Paketen verschweißt und in eine verschließbaren Behälter eingelegt, somit ist eine Fehlerquote bei der Verpackung statistisch und erfahrungsgemäß gleich null, maximal 0.001%. 
Beanstandungen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb von 7 Tagen nach Eingang der Ware - bei verborgenen Mängeln nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch sechs Monate nach Erhalt der Ware - schriftlich unter Beifügung von Belegen erhoben werden. Die Verjährung bleibt hiervon unberührt.

Die Beweislast dafür, dass es sich um einen verborgenen Mangel handele, trifft den Käufer. 

9.2 Die Mängelansprüche des Käufers sind auf das Recht zur Nacherfüllung durch uns beschränkt. Schlägt sie fehl, kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder nach seiner Wahl von dem Vertrag zurücktreten. Seine in Ziffer

9.4 benannten Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. Im Fall des bewiesenen und akzeptierten Mangels sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sie sich nicht dadurch erhöhen, dass der Kaufgegenstand an einen anderen Ort als den vereinbarten Erfüllungsort verbracht wurde.

Ist Gegenstand der Mangelhaftung ein Rückgriff gegen den Käufer, nachdem dieser nach den Bestimmungen des Verbrauchsgüterkaufs erfolgreich in Anspruch genommen worden ist, bleiben seine Rückgriffsansprüche aufgrund der Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf unberührt. Auch insoweit wird wegen des Schadensersatzes auf 9.4 verwiesen. Der Käufer wird unverzüglich Mitteilung machen, wenn er im Wege des Rückgriffs in Anspruch genommen wird. Wir haften nicht für die etwa von dem Käufer übernommenen Garantien und sonstige über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Zusagen; auch nicht für den Fall eines Regresses.

 

9.3 Eine Garantieerklärung geben wir nur in Schriftform ab. Sie ist nur dann wirksam, wenn sie den Inhalt der Garantie, ihre Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes hinreichend bestimmt und umschreibt.

 

9.4 Grundsätzlich prüfen wir die Ware vor dem Versand.

Die Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz ist - gleich aus welchem Rechtsgrund - begrenzt auf den Rechnungswert unserer an dem schadensstiftenden Ereignis unmittelbar beteiligten Ware. Das gilt nicht, soweit wir nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit oder wegen verbindlich zugesagter Eigenschaften, gegebener Garantien oder nach den zwingenden Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes haften. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Dies ist höchstens der Rechnungswert, der an einem schadensstiftenden Ereignis unmittelbar beteiligten oder von ihr betroffenen Ware. Für mittelbare Schäden und für solche im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare haften wir nur bei grobem Verschulden oder dem groben Verschulden eines unserer Mitarbeiter. Diese Einschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften bleiben auch sonst unberührt.

 

9.5 Eine weitergehende Haftung aus Schadensersatz ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Das gilt insbesondere für solche Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf den Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

 

9.6 Haften wir nicht auf Schadensersatz, weil diese Haftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf eine persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

9.7 Mängelansprüche verjähren im Falle des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn; im Falle des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB verjähren sie in zwei Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Zwingende gesetzliche Verjährungs- und Haftungsvorschriften wie diejenigen bei der Übernahme einer Garantie der Haftung für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln, für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf bleiben unberührt. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses bleibt ebenfalls unberührt.
 

Hinweis:
Tabakwaren dürfen nur an Privatpersonen ab 18 Jahren verkauft werden.

 

10 Allgemeine Bestimmungen, Schlussbestimmungen

 

10.1 Der Käufer kann mit einer unbestrittenen oder festgestellten Forderung gegen unsere Forderungen aufrechnen oder wegen eines unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Zurückbehaltungsrechtes das Zurückbehaltungsrecht ausüben. Im übrigen sind Aufrechnung und die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten nicht zulässig.

 

10.2 Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist unser Firmensitz. Alleiniger Gerichtsstand ist bei allen etwaigen Streitigkeiten mit dem Käufer Minden / Bad Oeynhausen, auch für Klagen im Wechsel- und Scheckprozess. Wir sind jedoch befugt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

 

10.3 Die Abtretung von Rechten des Käufers bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.

 

10.4 Wir sind berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit dieser erhaltenen Daten über den Käufer, gleichgültig, ob diese vom Käufer selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.

 

10.5 Die Beziehungen zwischen dem Käufer und uns unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland auch bei Rechtsverhältnissen mit ausländischen Käufern.

11 Gebietsabdeckung von Großhändlern innerhalb Deutschland

11.1 Die exklusive Gebietsabdeckung des jeweiligen Abnehmer (Großhändler) wird schriftlich vereinbart. Der Vertrag schließt evtl. weitere Vereinbarungen
und / oder Bedingungen ein, welche von allen beteiligten Seiten einzuhalten sind.
11.2 Wir behalten uns das Recht vor den Online-Shop für Privatpersonen unabhängig von allen Gebietsschutzvereinbarungen mit Großhändlern, weiterhin zu betreiben.

12 Rücknahme

12.1 Eine Verpflichtung zur Rücknahme fest bestellter und richtig gelieferter Ware erkennt der Verkäufer nicht an. Eine evtl. Zurücknahme bedarf das Einverständnis des Verkäufers und könnte nur unter der Bedingung erfolgen, dass andere Waren dafür bestellt werden.

12.2  Eine Rücksendung ist nur möglich, wenn es sich um eine, von der Auftragsbestätigung abweichende Lieferung handelt. Die Rücknahme kann nur nach vorheriger Absprache mit dem Verkäufer vollzogen werden.

12.3  Aus dem Ausland importierte oder ab Fabrik gelieferte Erzeugnisse, besonders solche, die auf Wunsch des Kunden bestellt oder angefertigt wurden, können in keinem Falle zurückgenommen werden. Der Rückversand hat franko zu erfolgen.

13 Salvatorische Klausel

 

13.1 Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zu diesen Verkaufs- oder Lieferbedingungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich festgelegt und von beiden Parteien unterzeichnet sind; sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen bzw. der übrigen Teile solcher Bedingungen nicht berührt. Die unwirksame Bedingung ist umgehend nach Bekanntwerden der Unwirksamkeit durch eine gültige zu ersetzen, die im wirtschaftlichen Ergebnis der ursprünglichen möglichst nahe kommt. Sollten die Vereinbarungen eine Lücke enthalten, so ist sie in gleicher Weise zu schließen, und zwar in der Weise, dass die Parteien dasjenige vereinbaren, das sie vereinbart hätten, wenn sie die Lücke erkannt hätten.

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